Satzung der HSK

§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen
„Harzschützenkorporation „Salzkoth-Ascania“ 1547 e.V. Aschersleben,
in der Kurzform HSK.
2. Er ist im Vereinsregister unter Register Nr. 36003 eingetragen.
§ 2 Sitz
1. Der Verein hat seinen Sitz in Aschersleben
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Sport (21) und traditionelle Brauchtumspflege (23).
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Breiten, und Leistungssport im Sportschießen, sowie in der Kultur-, und Brauchtumspflege des Schützenwesens. Der Verein sieht sich als Rechtsnachfolger der Ascherslebener Schützengilde von 1547.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf kein Vereinsmitglied oder andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Eingebrachte Vermögenswerte eines Mitgliedes werden beim Ausscheiden bzw. bei Auflösung des Vereines nicht zurückerstattet.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über
die   Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und ab Volljährigkeit das Recht der Stimmabgabe. Vereinsordnungen, Bestimmungen und Beschlüsse sind, soweit nicht anders definiert, für alle Mitglieder verbindlich.
4. Die Vereinsbekleidung ist äußeres Zeichen der Zugehörigkeit zur HSK und entsprechend der Bekleidungsordnung zu erwerben und zu tragen.
5. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, Mitglieder oder Personen die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, sowie bei Auflösung des Vereines.
7. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Die Austrittserklärung ist bis zum 31. November des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Danach eingehende Austrittserklärungen werden erst im Folgejahr rechtskräftig.
Begründete Ausnahmen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei
- Schädigung  des Vereines,
- Vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verstoß gegen Satzung und Beschlüsse,
- Zahlungsverzug von Beitrag,
- Zahlungsverzug von anderen Verpflichtungen gemäß der Finanzordnung.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit.
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Macht er davon keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne Anhörung getroffen werden. Gegen die Entscheidung kann durch den Auszuschließenden 30 Tage nach Zustellung schriftlich Einspruch über den Vorstand an die nächste MV eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.
9. Das gemäß 4.6 ausgeschiedene Mitglied verliert jeden Anspruch gegenüber der HSK.
Offene Zahlungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten bleiben bestehen.
Hat das ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Mitglied oder Erben eines verstorbenen Mitgliedes bei Erlöschen der Mitgliedschaft noch Eigentum des Vereines im Besitz, so hat es, bzw. dessen Erben dieses im vollen Umfang an den Verein zurückzugeben.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
In zu begründenden Fällen, können abweichende Regelungen die unter dem Höchstbetrag bleiben, vom Vorstand geregelt werdend.
3. Ist ein Mitglied trotzt Zahlungsaufforderung länger als zwei Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch mit dem Ausschluss.
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung), sowie Ort und Datum bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift.
Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren.
Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
6. Für Wahlen und Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
7. Zur Vereinsauflösung ist, abweichend von 7.2 und 7.6, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Davon müssen mindestens ¾ der in dieser Versammlung anwesenden stimmen
8.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung als Beschlussfassendes Vereinsorgan obliegen alle Vereinsaufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich auf andere übertragen worden.
2. Sie wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand einzeln in seinen Funktionen.
3. Sie wählt zur Unterstützung des Vorstandes den erweiterten Vorstand, bestehend aus
- dem Stellvertretenden Schriftführer,
- dem Stellvertretenden Schatzmeister
- dem Stellvertretenden Sportleiter,
- dem Leiter Bogensport,
- dem Stellvertretenden Leiter Bogensport,
- dem Bauleiter,
- dem Stellvertretenden Bauleiter,
- dem Traditionsmitglied
4. Sie wählt jeweils für ein Jahr mindestens zwei Revisoren. Diese dürfen weder dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Widerspruchsanträge von Mitgliedern endgültig.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt die maximale Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. Abweichende Regelungen die unter dem Höchstbetrag bleiben, können vom Vorstand geregelt werden.
7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. Satzungsänderungen die von Aufsicht, Gerichts, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung mitteilen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern,
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
dem Sportleiter.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder und erweiterten Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
4. Vorstehende Regelungen gelten auch für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen und vertritt den Verein nach innen und außen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Über Konten des Vereines kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied verfügen.
2. Der Vorstand tritt monatlich einmal zusammen. Auf Einladung des Vorsitzenden kann der Vorstand auch außerplanmäßig einberufen werden. Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmmehrheit. Im Eilverfahren können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn die Stimmabgabe fernmündlich oder schriftlich erklärt wird. Diese Beschlüsse sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden mit speziellen Vereinsaufgaben beauftragt. Diese können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied (erw. Vorstand, Revisor) in seiner Funktion aus, so übernimmt sein Stellvertreter bis zur Neuwahl dessen Aufgabe. Ist kein Stellvertreter vorhanden, kann vom Vorstand ein Mitglied in diese Funktion kooptiert werden.
5. Der Schatzmeister kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Einzelzeichnungsberechtigung für Post- und Finanzgeschäfte erhalten. Der Schriftführer führt in Abwesenheit des Vorsitzenden und des Stellvertreters die Amtsgeschäfte. Er führt die Mitgliederverwaltung und protokolliert die Versammlungen. Für den Postverkehr erhält er die Zeichnungsberechtigung im Auftrag des Vorstandes. Er dokumentiert die Ein und Ausgangspost. Seine Anschrift ist die Postanschrift des Vereines.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschersleben, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Erlaubnispflichtige Gegenstände (Waffen, Munition) werden gemäß Waffengesetz gesetzlich geregelt und sollen ebenfalls gemeinnützige Zwecke dienen.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 05. 04. 2015 beschlossen. Die Satzung vom 05.09.2004 tritt damit außer Kraft.


Aufnahmeantrag zur Information (kann bei Interesse einer Mitgliedschaft über die Postanschrift angefordert werden)

Antrag auf Aufnahme in die Harzschützenkorporation 
als aktives Mitglied als Sportschütze, Bogenschütze, Tradition, * / passives Mitglied*.
Angaben zur Person
Name:                                   Geb-Name:            Vorname/n:     _
Geburtsdatum:             Geburtsort:
Straße, Nr.:          PLZ. /Ort/Ortsteil:
Tel.:       Fax:                        E-Mail:
erl. Beruf: derzeit ausg. Tätigkeit:
Fam. Stand:

Durch meine Unterschrift erkenne ich die gültige Satzung, Beiträge und Beschlüsse der HSK als verbindlich an. Die Satzung und Beschlüsse können bei der Postanschrift jederzeit eingesehen oder beantragt werden. Die Aufnahmegebühr, der anteilige Jahresbeitrag sowie weitere anfallende Beiträge (5,-€ Königsschießen) sind im Aufnahmemonat zu entrichten. Der Jahresmitgliedsbeitrag und weitere Beiträge sind danach bis spätestens 31.03. des lfd. Jahres zu zahlen. Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Beitragssätze (in Euro): Aufnahmegebühr       Voller Jahresbeitrag   II,       III,        IV
Ab 21. Lebensjahr                    100,00                 120,00                90,00  60,00  30,00
Ermäßigt 1                                   30,00                   30,00                23,00  15,00    8,00
Ermäßigt 2                                   50,00                   60,00                45,00  30,00  15,00
Kinder bis volle.13 Lebensjahr   10,00                   30,00                23,00  15,00    8,00
(² bei Mitgliedschaft eines Elternteiles beitragsfrei)
ermäßigt 1 = 14 bis 20 Jahre,  ermäßigt 2 = Ehepartner / Lebensgefährte / im Haushalt lebende Familienangehörige,

ch bin noch Mitglied in anderen Schützenvereinen:
Ich bin im Besitz einer WBK grün * gelb 
Ich habe die Waffensachkunde abgelegt 
Ich bin im Besitz der Standaufsichtslizenz 
Ich bin im Besitz einer Übungsleiterlizenz 
Ich bin im Besitz einer Kampfrichterlizenz 
Ich bin im Besitz des Ersthelfernachweises 

Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten für Vereinszwecke, gemäß den Bestimmungen der EU Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), bin ich einverstanden. Mit der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Wettkämpfen und Meisterschaften stimme ich der Veröffentlichung meiner dazu erforderlichen Daten zu. Der Verwendung von Bildern in Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten stimme ich zu. Mir ist bekannt, dass diese Daten auch von Dritten einsehbar sein können. Ich kann meine Zustimmung jederzeit widerrufen. Bei Beendigung meiner Mitgliedschaft werden die elektronisch gespeicherten, personenbezogenen Daten fristgemäß gelöscht und Unterlagen in Papierform nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen vernichtet.

Beschluss Nr. 01 / 2024 der MV vom 10.02.2024
Regelung der Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern
Die Mitgliederversammlung beschließt,
die Leistung von 6 Arbeitsstunden jährlich je Vereinsmitglied (Familienmitgliedschaft zählt als ein Mitglied), zur Erhaltung des Vereinseigentums.
Nichtgeleistete Arbeitsstunden sind mit 15,00 Euro abzugelten.
Die Bezahlung nicht erfüllter Arbeitsstunden hat bis 31. März des nachfolgenden Jahres an den Verein zu erfolgen.
Die Erfassung und Abrechnung der geleisteten Stunden ist kontrollfähig zu führen und dem Vorstand zum Jahresende zur Bearbeitung vorzulegen.
Begründung:
Die Vereinsmitglieder haben mit der Gründung, der Fortführung und im weiteren Bestehen des Vereins viele Werte geschaffen. Durch jährlich dazukommende Erweiterungen der Sportanlagen, der Arbeits- und Sportmittel sowie anderer Werte, erhöht sich ständig das materielle Potenzial des Vereines. Dies zu erhalten und zu pflegen, liegt im Interesse aller Mitglieder. Nicht alles kann und muss durch Firmen oder bezahlte Fachkräfte mit noch höherem Stundenlohn erfolgen.
Viele Maßnahmen können durch Leistungen der Vereinsmitglieder erledigt werden.
Aus diesem Grund ist die Mitgliederversammlung der Meinung, durch Ableistung von 6 Arbeitsstunden je Mitglied pro Geschäftsjahr, diese Werterhaltung zu unterstützen. Bei nicht geleisteten Arbeitsstunden kann der Vorstand diesem Mitglied je Stunde 15,00 Euro schadenersatzpflichtig in Rechnung stellen. Die Auswertung der Arbeitsleistungen erfolgt durch den Vorstand. Dabei ist differenziert in Verbindung mit andern, dem Verein gegenüber erbrachten Leistungen zu entscheiden. Dem jeweils betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Stellungsnahme zu geben.
Der Beschluss tritt ab 10.02.2024 in Kraft